Rechtstracker.at

Art. 1 § 14

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 898/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 14 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 898/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 898/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Nutzerbeirat

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat zur Beratung und Unterstützung bei Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Austro Control GmbH einen Nutzerbeirat einzurichten. Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmitgliedern. Sechs Mitglieder sind aus dem Kreis der im Fachverband Luftfahrtunternehmungen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vertretenen Unternehmen zu ernennen, die restlichen zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Allgemeinen Luftfahrt zu ernennen. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr führt den Vorsitz im Nutzerbeirat. Er kann einen Beamten der Obersten Zivilluftfahrtbehörde seines Ressorts mit seiner Vertretung betrauen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfall auch andere Fachleute als nichtstimmberechtigte Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
  3. Absatz 3,Zur Unterstützung der Tätigkeit des Nutzerbeirates können Ausschüsse gebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Nutzerbeirates sind bei grober Pflichtverletzung ihres Amtes zu entheben.
  5. Absatz 5,Der Nutzerbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Er ist außerdem dann einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.
  6. Absatz 6,Die Sitzungen des Nutzerbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind über ihre Tätigkeit im Beirat zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  7. Absatz 7,Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007460

Dokumentnummer

NOR12081717

Alte Dokumentnummer

N5199331582J